Beschlagnahme von E-Mails bei Provider legalIm Rahmen eines Ermittlungsverfahrens hat das Amtsgericht Braunschweig die E-Mails des Verdächtigen auf dem E-Mail-Server des Providers beschlagnahmt. Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts weist nun eine Beschwerde dagegen zurück. Da wähnte sich der Verdächtige vielleicht zu sicher. Er hatte alle seine E-Mails nicht auf seinem Rechner gespeichert, sondern auf dem Mail-Server seines Providers gelassen. Gegen deren Herausgabe verwahrte sich der Verdächtige im Rahmen eines Durchsuchungsbeschlusses. Daraufhin wurden die E-Mails beim Provider nach einem Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig sichergestellt und beschlagnahmt. Eine Beschwerde dagegen vor dem zweiten Senat des Bundesverfassungsgericht (BVG) hat dieser nun am 16. Juni zurückgewiesen (2 BvR 902/06): Das Vorgehen war nicht verfassungswidrig. »Die allgemeinen strafprozessualen Vorschriften der §§ 94 ff der StPO (Strafprozessordnung) rechtfertigen jedoch diesen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis.« Dabei müsse aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben und den sachlichen Erfordernissen des Verfahrens Rechnung getragen werden.
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